Beachten Sie, dass Ihre Informationen aus Datenschutzgründen nicht zwischengespeichert werden und Sie diese ggf. erneut eingeben müssen.
Nicht alle Dokumente sind öffentlich einsehbar bzw. können nicht einfach von jeder Person angefordert werden. Gerade wenn auf den angeforderten Dokumenten, personenbezogene Daten von z.B. den Eigentümern stehen, muss das sogenannte "berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden.
Eigentümer und auch Personen/Unternehmen, welche mit einem Recht im Grundbuch eingetragen sind, haben grundsätzlich ein berechtigtes Interesse.
Bei alle weiteren Gründen, entscheidet der Sachbearbeiter auf der Behörde, ob dieser Grund ausreichend für eine Auskunft ist.
Mögliches berechtigte Interesse könnte sein:
Aktionäre | Beschränkt sich auf die im Grundbuch verzeichneten Grundstücke der AktG, §§ 118, 119 AktG |
Alteigentümer | Bei Rückübertragungsansprüchen |
Anfechtungsberechtigte | Erforderlich ist der Nachweis eines rechtskräftigten Duldungstitels |
Auskunfteien | Das berechtigte Interesse wird vom Auftraggeber abgeleitet |
Banken | • Bei hinreichender Darlegung einer fälligen Forderung (der pauschale Hinweis auf eine Kreditgewährung ist nicht ausreichend) • Bei Behördeneigenschaft von Darlegungspflicht befreit |
Bauhandwerker | Grundlage: Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers zur Sicherung ihrer Forderung |
Betreuer | z.B. Vermögenssorge, Einwilligungsvorbehalt, Aufenthaltsbestimmungsrecht |
Bevollmächtigte | Bei berechtigtem Interesse des Vollmachtgebers |
Darlehensgläubiger | Dem Eigentümer wurde Kredit gewährt oder die Kreditgewährung wird beabsichtigt |
Ehegatten | • Erforderlich ist ein konkreter Anlass, z.B. Verfügung über Vermögen im Ganzen, Berechnung des Zugewinnausgleichs • Bei eingetragener Gütergemeinschaft in jedem Fall • Bei Gütertrennung in keinem Fall |
Erbbauberechtigte | • Einschl. ihrer Gläubiger, §§ 27, 28 ErbbauRG |
Erben | • Nur unter Vorlage des Erbscheins • auch im Rahmen einer Testamentsvollstreckung • zu Lebzeiten kein Einsichtsrecht |
Gläubiger | • Nachweis über bereits erstrittenen Vollstreckungstitel nicht erforderlich • Bei noch nicht erstrittenen Vollstreckungstitel ist die Forderung hinreichend darzulegen |
Gerichte | Einsicht auf das Grundbuch beschränkt; kein Einsichtsrecht in die Grundakten |
GmbH Gesellschafter | Beschränkt sich auf die im Grundbuch verzeichneten Grundstücke der GmbH |
(vorläufige) Insolvenzverwalter | Grundlage: Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Bestellungsbeschlusses, wonach Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners auf ihn übergangen ist |
Käufer/ Kaufinteressenten | Bei Eintritt in die Vertragsverhandlungen |
Makler | • Einsicht im nachgewiesenen Auftrag des Eigentümers • Einsicht im eigenen Interesse: Entweder um den Kaufpreis der Immobilie zu ermitteln, der für die Berechnung seiner Provision maßgebend ist oder um zu überprüfen, ob seine Maklertätigkeit zum Abschluss des Kaufvertrages über die Immobilie mit einem von ihm nachgewiesenen Kunden geführt hat • Nachweis mittels Vorlage des schriftlichen Maklervertrages oder durch schlüssigen Sachvortrag |
Mieter | • Mietinteressenten: Zur Feststellung, ob Vermieter und Eigentümer identisch sind und zur Abschätzung der Risiken einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages bei Zwangsversteigerung • Mieter: nur eingeschränkt, z.B. auf Grundlage von Mieterhöhungsverlangen oder der Kündigung wegen Eigenbedarf |
Nachbarn | • Nur in Abt. I und II des Grundbuchs • Klärung von Wegbenutzung bei Anliegerwegen • Auf Grundlage nachbarrechtlicher Ansprüche: Immissionen, Überbau, Notweg, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche o.Ä. |
Pflichtteilsberechtigte | • Nur nach dem Tod des Erblassers • Erbschein o. das europäische Nachlasszeugnis sind nicht erforderlich – nur die Qualität als Pflichtteilsberechtigter wird überprüft (Geburts- und Heiratsurkunde) • Selbiges gilt für dessen Gläubiger |
Pressevertreter | • Abwägung des Grundbuchamts zwischen Pressefreiheit aus Art. 5 GG und informationellen Selbstbestimmungsrecht des Eingetragenen • Das schutzwürdige Interesse des Eingetragenen muss regelmäßig dann hinter dem öffentlichen Informationsinteresse zurücktreten, wenn der Sachverhalt die Öffentlichkeit angeht und die Aufbereitung ernsthaft und sachbezogen erfolgt • Das Einsichtsrecht erstreckt sich sowohl auf das gesamte Grundbuch als auch auf die Grundakte |
Rechtsanwälte | • Befreiung von Darlegungspflicht gem. § 43 Abs. 2 GBV • In allen anderen Fällen: Berechtigtes Interesse wird vom Mandanten abgeleitet • Für die Darlegung genügt die anwaltliche Versicherung |
Schadensersatzberechtigte | • Zur Ermittlung der Zugriffsmöglichkeiten gegen den Schädiger • Dies gilt nicht für die Informationsbeschaffung zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, denen kein Recht am Grundstück zusteht |
Vereinsmitglieder | s. Aktionäre |
Vermächtnisnehmer | • Lediglich im Hinblick auf die vermachte Immobilie • Das Grundbuchamt prüft in diesem Zusammenhang insb. das Vorliegen einer nachträglichen Vermächtnisaufhebung |
Verkäufer | Nur im Fall von Restitutionsansprüchen |
Vermessungsingenieure | Von Darlegungspflicht gem. § 43 II GBV befreit |
Versicherungsunternehmen | Grundlage: Die gem. § 95 VVG eingetretene Vertragsübernahme durch den Erwerber der Immobilie |
Verwandte | z.B. zur Geltendmachung von Pflichtteils- oder Unterhaltsansprüchen |
Wohnungseigentümer | Einsichtsrecht des WEG-Verwalters • Zur Prüfung der wirtschaftlichen Solidität des einzelnen Wohnungseigentümers • Zwecks Einzug von Beitragsrückständen Einsichtsrecht des einzelnen Wohnungseigentümers • Ermittlung des Namens des anderen Wohnungseigentümers • Im Rahmen eines anteiligen Sondernutzungsrechts: Ermittlung des Namens des anderen Mitberechtigten (nur Abt. I) • Einholung einer Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum, § 12 WEG • Überprüfung der Verwaltungsbeiratseigenschaft, § 29 WEG • Anfechtung eines Beschlusses durch Klageerhebung • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter Wohnungseigentümern • Geltendmachung von Gesamtbelastungen in Abt. II und III • Restfertigstellung einer „steckengebliebenen“ Wohnungseigentumsanlage I.Ü. hat der einzelne Wohnungseigentümer jedenfalls Einsichtsrecht in die Aufteilungspläne und die Gemeinschaftsordnung (Grundakte der ersten Einheit) |
Zessionare | Soweit die Eigenschaft als Zessionar außerhalb des Grundbuchs erworben wurde |
Ihr Traum vom Eigenheim steht vor der Tür und Ihnen fehlen noch die nötigen Dokumente? Oder Sie möchten jemandem dem Traum von den eigenen vier Wänden erfüllen?Dann sind Sie mit dem Kauf und Verkauf-Paket auf der richtigen Seite. Hier erhalten Sie alle relevanten Dokumente, welche für den Kauf/Verkauf einer Immobilie notwendig sind.